§ 12 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/12#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Absatz 4 Nummer 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten genehmigen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/12#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehrbringen von
Ferner gelten für das Inverkehrbringen von frischem Fleisch in dem Beobachtungsgebiet § 10 Absatz 3 Nummer 2 und für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen in dem Beobachtungsgebiet § 10 Absatz 3 Nummer 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/12#abs-3 (3) Für das Inverkehrbringen oder Verbringen in dem Beobachtungsgebiet gilt für Milch § 10 Absatz 4 oder Absatz 6a, für gefrorenen Samen, gefrorene Embryonen und gefrorene Eizellen § 10 Absatz 5, für sonstigen Samen § 10 Absatz 9 sowie für Häute, Felle, unbehandelte Wolle, Wiederkäuerhaare, Schweineborsten, Blut, Bluterzeugnisse, Schmalz, ausgeschmolzene tierische Fette, Heimtierfutter, Kauspielzeug, Jagdtrophäen, Tierdärme, sonstige Erzeugnisse, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, und abgepackte sonstige Erzeugnisse § 10 Absatz 6 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/12#abs-4 (4) Für das Verbringen von Dung in dem Beobachtungsgebiet gilt § 10 Absatz 7 entsprechend.